| 1. Kapitel : Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1 Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain, Cannabis. Zu den Betäubungsmitteln im Sinne von Absatz 1 gehören insbesondere: a. Rohmaterialien 1. Opium, 2. Mohnstroh, das zur Herstellung von Stoffen oder Präparaten dient, die unter die Gruppen b 1, c oder d dieses Absatzes fallen, 3. Kokablatt, 4. Hanfkraut; b. Wirkstoffe 1. die Phenantren-Alkaloide des Opiums sowie ihre Derivate und Salze, die zur Abhängigkeit (Toxikomanie) führen, 2. Ekgonin sowie seine Derivate und Salze, die zur Abhängigkeit führen, 3. das Harz der Drüsenhaare des Hanfkrautes; c. Weitere Stoffe, die eine ähnliche Wirkung haben wie die Stoffe der Gruppen a oder b dieses Absatzes; |
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Art. 8 1 Die folgenden Betäubungsmittel dürfen nicht angebaut, eingeführt, hergestellt oder in Verkehr gebracht werden: a. Rauchopium und die bei seiner Herstellung oder seinem Gebrauch entstehen-den Rückstände; b. Diazetylmorphin und seine Salze; c. Halluzinogene wie Lysergid (LSD 25); d. Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung und das Harz seiner Drüsenhaare (Haschisch). |
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4. Kapitel: Strafbestimmungen Art. 19 47 1. Wer unbefugt alkaloidhaltige Pflanzen oder Hanfkraut zur Gewinnung von Be-täubungsmitteln anbaut, wer unbefugt Betäubungsmittel herstellt, auszieht, umwandelt oder verarbeitet, wer sie unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt, wer sie unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt, wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonstwie erlangt, wer hiezu Anstalten trifft, wer den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzie-rung vermittelt, wer öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekanntgibt, wird, wenn er die Tat vorsätzlich begeht, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, womit eine Busse bis zu 1 Million Franken verbunden werden kann. |
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Anhang a (Art. 1) Verzeichnis aller Betäubungsmittel Bezeichnung EAN-A Anhang [...] Hanf siehe unter Cannabis a+d Haschisch 7611746999256 a+d [...] Cannabis zur Betäubungsmittelgewinnung Cannabisextrakt zur Betäubungsmittelgewinnung Cannabisharz Cannabisöl zur Betäubungsmittelgewinnung Cannabistinktur zur Betäubungsmittelgewinnung |